AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der gvz-rossat ag. Mit dem Abschluss des Vertrages anerkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenüber dem ursprünglichen Vertrag abweichende und zusätzliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der gvz-rossat ag bzw. deren Vertreter sind nur dann gültig, wenn sie von der gvz-rossat ag schriftlich bestätigt worden sind. Die Eigentums- und Immaterialgüterrechte (Urheberrechte und dergleichen) an den Angeboten, Leistungsbeschreibungen und technischen Unterlagen liegen bei der gvz-rossat ag oder ihren Zulieferern und Unterakkordanten. Diese Dokumente dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Angebot und Preise
Mündliche sowie schriftliche Preisangaben verstehen sich immer in CHF exkl. MWST sowie exkl. Verpackungs- und Transportkosten. Die Angebote der gvz-rossat ag sind nicht bindend. Art. 3 Abs. 1 OR ist wegbedungen. Verträge gelten erst dann als geschlossen, wenn die gvz-rossat ag ihnen mit einer Auftragsbestätigung schriftlich zugestimmt hat. Die Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt allein massgeblich. Mehrkosten infolge nach Vertragsabschluss erlassener Vorschriften und/oder Anordnungen von Behörden gehen zu Lasten des Kunden.
3. Zahlungsbedingungen
Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, sind die Rechnungen der gvz-rossat ag mit dem vollen Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verträgen, welche Bauten, Serviceaufträge und/oder Montagen beinhalten, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage. Die Verrechnung von Forderungen der gvz-rossat ag gegenüber dem Kunden ist nur mit von der gvz-rossat ag anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden ihr gegenüber zulässig. Im Übrigen ist Art. 120 OR wegbedungen. Ab der letzten Mahnung (Mahnstufe 3) wird ein Verzugszins von 5 %, anteilsmässig für die Dauer des Verzuges sowie eine Mahngebühr von CHF 30.00 erhoben. Bei Zahlungsverzug des Kunden können Bau und Montagearbeiten zehn Tage nach erstmaliger Mahnung unterbrochen werden, bis die Zahlung erfolgt ist. Wir behalten uns vor, die Auslieferung von bereits bestätigten Bestellungen und die Annahme von Bestellungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen. Des Weiteren können Leistungen bei Zahlungsverzug bis zur erfolgten Bezahlung unterbrochen werden.
4. Lieferungen
Lieferungen von Waren sowie von Materialien für Bauten und Montagen erfolgen nach Wahl der gvz-rossat ag per Post oder Spediteur. Die gvz-rossat ag hat Anspruch auf eine entsprechende pauschale Vergütung, auch ohne Erwähnung im Angebot. Bei Expresssendungen und Sperrgut steht der gvz-rossat ag die entsprechende zusätzliche Vergütung zu. Lieferungen ab Lager Otelfingen mit einem Warenwert von mehr als CHF 2000.- (exkl. MwSt) erfolgen franko Kunde, soweit nichts anders vereinbart ist. In Sonderfällen wie Lieferungen von schweren und sperrigen Gütern oder Lieferungen an Wiederverkäufer hat die gvz-rossat ag Anspruch auf eine angemessene pauschale Vergütung, auch ohne Erwähnung im Angebot. Der Kunde prüft die gelieferten Waren umgehend und rügt allfällige Fehlmengen oder Mängel innert acht Tagen nach Empfang. Mängel, die bei der Prüfung erkennbar sind und vom Kunden nicht innert Frist gerügt werden, gelten als genehmigt. Bestellte und korrekt gelieferte, mängelfreie Ware wird von der gvz-rossat ag nur mit vorgängiger Einigung über die Bedingungen zurückgenommen. Die Höhe der Gutschrift beträgt höchstens 80% des fakturierten Preises. Kundenspezifisch bestellte, mängelfreie Ware wird nicht zurückgenommen. Transportschäden oder Verluste während des Transportes sind dem entsprechenden Transportunternehmen sowie der gvz-rossat ag sofort (innerhalb von max. 24 Stunden) nach Übernahme der Sendung zur Bestandsaufnahme zu melden. Meldungen sind schriftlich anzubringen und zu dokumentieren. Die Folgen der Unterlassung dieser Meldungen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Online- und Katalogangaben
Alle Online- und Katalogangaben erfolgen ohne Gewähr. Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
6. Bau und Montage von Anlagen
Der Kunde sorgt dafür, dass bis zum Beginn des Baus oder der Montage von Anlagen alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen erteilt und rechtskräftig sind. Der Kunde sorgt auch dafür, dass die Arbeitsstelle über eine genügende Zufahrt, eine hinreichende Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie über die notwendigen Lager- und Installationsflächen verfügt. Der Kunde sorgt für hinreichend gute Verhältnisse für die Ausführung aller Arbeiten. Die gvz-rossat ag kann die Arbeiten zurückstellen oder unterbrechen, wenn die Verhältnisse eine einwandfreie Arbeit nicht zulassen. Die gvz-rossat ag kann vor Ausführung von risikobehafteten Arbeiten vom Kunden den Nachweis verlangen, dass er die Versicherungen, die ihm die gvz-rossat ag schriftlich empfohlen hat, abgeschlossen hat. Bei Fehlen einer solchen Versicherung hat die gvz-rossat ag das Recht, mit ihren Leistungen bis zum Abschluss der Versicherung zuzuwarten. Stellt der Kunde Personal zur Montage, trägt er die Folgen für Fehlhandlungen des Personals selbst, soweit dieses fahrlässig oder gegen nachweislich erfolgte Instruktionen durch die gvz-rossat ag handelt. Erstellte Anlagen werden nach ihrer Vollendung durch den Kunden und die gvz-rossat ag gemeinsam geprüft. Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt und beidseitig unterzeichnet. Treten keine wesentlichen Mängel zutage, gelten die Anlagen als abgenommen. Mit der Abnahme gehen die Anlagen in die Obhut und Gefahr des Kunden über und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Die gvz-rossat ag kann bei grösseren Anlagen gestaffelte Abnahmen von Teilen der Anlage verlangen.
7. Termine
Die vereinbarten Liefer-, Bau- und Montagefristen werden durch die gvz-rossat ag nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch unverbindlich. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen, bei Verzögerungen bei Bau oder Montage oder von anderen Leistungen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die gvz-rossat ag informiert den Kunden bei Terminverschiebungen so rasch wie möglich. Verlangt der Kunde Massnahmen, um Verzögerungen zu minimieren, trägt er die Kosten.
8. Gewährleistung und Haftung
Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an gelieferten Waren sowie an montierten Motoren und elektronischen Teilen verjähren mit Ablauf von einem Jahr seit der Ablieferung oder Abnahme. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an unbeweglichen Bauten verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit der Ablieferung oder Abnahme. Bei Mängeln von gelieferten Waren hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz nach Wahl der gvz-rossat ag. Bei anerkannten Mindermengen liefert die gvz-rossat ag die fehlende Menge nach oder erteilt eine Gutschrift, falls die Ware nicht mehr lieferbar ist. Mehrmengen werden nach Wahl des Kunden nachträglich in Rechnung gestellt oder zurückgenommen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn oder zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Reklamationen über defekte oder falsch gelieferte Ware nehmen wir nur innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich entgegen (ausgenommen Punkt 4 Transportschäden). Mängel von Anlagen, die erst nach der gemeinsamen Prüfung zutage treten, kann der Kunde innert acht Tagen nach Entdeckung rügen. Die Mängelrüge ist zudem schriftlich oder per E-Mail zu erheben, unter bestmöglicher Dokumentation. Andernfalls verwirken die Mängelrechte des Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleissteile sowie Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen oder Wartungsempfehlungen. Werden durch den Kunden oder durch von der gvz-rossat ag nicht autorisierte Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt, gehen sämtliche Gewährleistungsansprüche unter. Die Haftung für gelieferte Waren und Anlagen ist beschränkt auf die dafür geleistete Vergütung durch den Kunden ohne MWST. Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. Betriebsausfall oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen ist ausgeschlossen. Eine allfällige Gewährleistung durch den Hersteller von gelieferten Waren und von Anlageteilen wird an den Kunden weitergereicht. Die darin enthaltenen Bedingungen werden durch die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt. Die gvz-rossat ag hat das Recht, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Verneint der Hersteller einen Produktemangel, behält sich die gvz-rossat ag vor, eine Gewährleistung abzulehnen. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung finden die SIA-Normen sowie die Normen weiterer Fachverbände mit Bezug auf von uns erstellte Bauten keine Anwendung.
9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Otelfingen. Es ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendbar. Die gvz-rossat ag hat das Recht, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Es gilt die jeweils aktuelle und unter www.gvz-rossat.ch publizierte Version.
Otelfingen, Januar 2024